DAS GESETZ DER UKRAINE

Über die spezielle ökonomische Zone „Zakarpattja“

Dieses Gesetz bestimmt die Ordnung der Gründung, Funktionsweise und Liquidation der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“.

Artikel 1. Gründung der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“.

Das Ziel der Gründung der speziellen ökonomischen Zone ist die Investitionsheranziehung,die Unterstützung der Entwicklung der außerökonomischen Beziehungen, die Erweiterung von hochqualitativen Warenlieferung und Dienstleistungen, der Aufbau der modernen Produktions-, Transport und Marktinfrastruktur.

Die spezielle ökonomische Zone „Zakarpattja“ wird auf dem Territorium des transkarpatischen Gebiets für 30 Jahre mit der Fläche 737,9 Hektar laut der Territoriumkarte, die ein unbenehmbares Teil dieses Gesetztes ist, gegründet.

Auf dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“ wird laut diesem Gesetz für obengenanntes Termin die spezielle Zoll-, Steuerregelung und anderen Regelungen der ökonomischen Tätigkeit eingeführt.

Artikel 2. Die Wirkungsbesonderheiten der Gesetzgebung der Ukraine in der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“.

In der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“ wirkt die Gesetzgebung der Ukraine unter Berücksichtigung der vom Gesetz der Ukraine „Über die allgemeine Gründungsbedingungen und Funktionsweise der speziellen (freien) ökonomischen Zonen“ und von diesem Gesetz vorgesehenen Besonderheiten.

Wenn infolge der Änderung der Gesetzgebung der Ukraine die von diesem Gesetz vorgesehene Regelung verändert wird, werden auf Forderung des Steuerzahlers die Bedingungen verwendet, die im Moment seiner staatlichen Registrierung auf dem Territorium der Zone gewirkt haben.

Artikel 3. Verwaltungsorgane der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“

Die Verwaltungsorgane der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“ sind:

Der Transkarpatische Gebietsrat und die Transkarpatische staatliche Gebietsverwaltung;

Das Organ der wirtschaftlichen Entwicklung der speziellen ökonomischen Zone „Transkarpatien“.

Artikel 4. Vollmächte des Transkarpatischen Gebietsrates und der Transkarpatischen staatlichen Gebietsverwaltung bezüglich der Regelung der speziellen ökonomischen Zone.

Transkarpatischer Gebietsrat und die Transkarpatische staatliche Gebietsverwaltung verwiklichen ihren Vollmächte laut der Gesetzgebung der Ukraine mit der Berücksichtigung der von diesem Gesetz bestimmten Besonderheiten.

Zu den Vollmächten des Transkarpatischen Gebietsrates, außer der im anderen Gesetz vorgesehenen Vollmächten, gehören:

Vorschlagsänderungen zur Regelung der ökonomiischen Tätigkeit auf dem Territorium der speziellen ökonomishcen Zone „Zakarpattja“ in der von der Gesetzgebung der Ukraine festgelegten Ordnung;

Vertragsabschlüsse mit der Körperschaft der wirtschaftlichen Entwicklung der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“ über die Übergabe der Grundstücke, Infrastrukturobjekte, die sich auf dem Territorium der Zone befiden und der Naturressourcen der örtlichen Bedeutung in seine Benutzung.

Artikel 5. Die Körperschaft der wirtschaftlichen Entwicklung der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“.

Die Körperschaft der wirtschaftlichen Entwicklung der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“ (weiter nur Körperschaft der Wirtschaftsentwicklung) ist eine beauftragte oder speziell von der Transkarpatischen staatlichen Gebietsverwaltung der Organisations-rechtlichen Form entsprechend der Gesetzgebung der Ukraine gegründete juristische Person.

Zu den Vollmächten der Körperschaft der Wirtschaftsntwicklung gehören:

Ausarbeitung und Sicherstellung der Stratigierealisierung und den Fließprogrammen der Entwicklung der Zone;

Vertragsabschlüsse mit dem Investor (mit den Investoren);

Ausarbeitung und Verwirklichung des Organisationsmaßnahmenkomplexes verbundenen mit der Sicherung der Finanzheranziehung, darunter die Eigenkosten der Unternehmen und Organisationen (ausländischen inklusiv) und die Kosten der Wohltätigkeitsstiftungen, Gesellschaftsorganisationen und physischen Personen;

Organisation der Ausbildung und Weiterbildung des Personals;

Verwirklichung der Maßnahmen zur Sicherstellung der Rechtsordnungsgültigkeit, ökonomischen und ökologischen Sicherheit auf dem Territorium der Zone;

Austattung des Territoriums der speziellen ökonomischen Zone;

Bau der Objekte der produktiven und unproduktiven Infrastruktur;

Entwicklung der Kommunikationswege;

Vertragsabschlüsse über die Erfüllung der Auftragsarbeiten, die mit der Austattung des Territoriums der speziellen ökonomischen Zone, dem Bau der Objekte der produktiven und unproduktiven Infrastruktur, der Entwicklung der Kommunikationswege verbunden sind;

Vertragsabschlüsse über die Ausbeutung der Infrastukturobjekte;

Vertragsabschlüsse mit den Unternehmern über die Pachtzinze der Grundstücke und Infrastukturobjekte der Zone im Rahmen des von den örtlichen Autonomieorganen gegebenen Vollmachts;

Verwirklichung anderer Befugnisse, die von diesem Gesetz vorgesehen sind.und von den örtlichen Autonomieorganen delegiert sind.

Artikel 6.DieBesonderheiten der Einführung der Unternehmenstätigkeit auf dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone "Zakarpattja".

Auf dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone werden alle Arten der Unternehmenstätigkeit außer den von der Gesetzgebung der Ukraine direkt verbotenen Arten ausgeübt.

Die Gründung der Unternehmenssubjketen auf dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone wird nach der Genehmigung der Körperschaft der Wirtschaftsentwicklung durchgeführt.

Die auf dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone registrierten Subjekte der Unternehmungstätigkeit können außerhalb der Zonengrenze keine Filiale, Abteilungen, andere abgesonderten Abteilungen haben.

Auf dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone werden die Unternehmen , die in den folgenden Bereichen beschäftigt sind verteilt: Transitgüterdienste, ihre Lagerung, Ausbesserung, Sortieren, Verpacken, Transport- und Speditionsdienste, Handel und auch die Unternehmen, die die neuen Technologien mit dem Ziel der Herstellung der Waren für Export und Innenmarkt benutzen.

Auf dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone können die Objekte der produktiven und unproduktiven Infrastrukur verteilt werden.

Auf dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone ist verboten Casinos, andere Spielhäuser (-plätze) zu bauen und sich mit dem Spielgeschäft zu beschäftigen.

Die Einführung der zu lizenzierenden Unternehmenstätigkeit auf dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone wird auf Grund der entsprechenden Genehmigungen (Lizenzen), die laut der Gesetzgebung der Ukraine erteilt werden, durchgeführt.

Für die staatliche Registrierung des Unternehmungssubjektes auf dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone wird eine Zahlung entrichtet, derer Höhe die Transkarpatische staatlichen Gebietsverwaltung mit der Übereinstimmung mit dem Finanzministerium der Ukraine festgelegt wird. Die Höhe der genannten Zahlung ist gleich für alle Unternehmer, die sich mit gleicher Art der Tätigkeit beschäftigen.

Artikel 7. Zollregelung und die Zahlungsbedingungen der Mehrwert- und Verbrauchssteuer in der speziellen ökonomischen Zone.

In der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“ wird ein Regime der speziellen Zollzone eingesetzt.

1. In der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“ wird folgende Ein- und Ausfuhrregime von Waren und anderen Produkten eingeföhrt:

a) Im Falle des Einfuhrs der Waren und anderen Produkten (außer solchen, die dem Verbrauchssteeuer unterliegen) außerhalb den Grenzen des Zollterritoriums der Ukraine auf das Territorium der speziellen ökonomischen Zone für Benutzung in den Zonengrenzen werden keine Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer erhoben;

b) Im Falle des Einfuhrs der Waren und anderen Produkten, die ursprünglich aus fremden Zollterritorium auf das Territorium der speziellen ökonomischen Zone importiert wurden, bei Ausfuhr auf das Zollterritorium der Ukraine aus der Zone wird die Besteuerung entsprechend der Gesetzgebung der Ukraine wie beim Import der Waren in die Ukraine verwirklicht;

c) Im Falle des Einfuhrs der Waren und anderen Produkten, die in der speziellen ökonomischen Zone völlig produziert oder genügend verarbeitet wurden, auf das Zollterritorium der Ukraine aus der speziellen ökonomischen Zone werden die Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer wie für innere Benutzung in der Ukraine entrichtet;

d) Im Falle des Ausfuhrs der auf dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone produzierten, auch völlig produzierten oder genügend verarbeiteten Waren und anderen Produkten aus der Territorium dieser Zone außerhalb der Grenzen des Zollterritoriums werden Ausfuhrzoll und Verbrauchssteuer nicht bezahlt und die Mehrwertsteuer wird zum Nulltarifsatz bezahlt;

e) Im Falle des Ausfuhrs der Waren und anderen Produkten, die ursprünglich aus den Grenzen des Zollterritoriums der Ukraine auf das Territorium der speziellen ökonomischen Zone importiert wurden, aus dieser Zone außerhalb der Grenzen des Zollterritoriums der Ukraine werden keine Ausfuhrzoll, Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer bezahlt;

f) Im Fall des Ausfuhrs der Waren und anderen Produkten aus dem Zollterritorium der Ukraine auf das Territorium der speziellen ökonomischen Zone wird kein Ausfuhrzoll bezahlt und die Mehrwertsteuer wird zum Nulltarifsatz bezahlt;

g) Im Fall des Einfuhrs der Waren und anderen Produkten auf das Territorium der speziellen ökonomischen Zone mit dem Transitziel wird die Besteuerung entsprechend der Gesetzgebung der Ukraine verwirklicht;

h) In den anderen Fällen wird die Besteuerung entsprechend der Gesetzgebung der Ukraine verwirklicht.

Die völlig produzierten oder genügend verarbeiteten in der speziellen ökonomischen Zone Waren sind diejenigen, die dem Artikel 18 des Gesetzes der Ukraine „Über den Einheitszolltarif“ dargestellten Kriterien entsprechen.

Der Aufenthaltstermin der Waren und anderen Produkten auf dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone wird nicht begrenzt ausßer den Fällen des Aufenthalts der Waren und anderen Produkten mit dem begrenzten Lagerungstermin.

Im Zollwert der im Punkt „b“ dieses Paragraphes erwähnten Waren und anderen Produkten sind die mit Umladung, Lagerung, ihrer Verarbeitung, Sortieren und Verpacken, die sich auf dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone verwirklichen, verbundenen Kosten nicht mitgerechnet. Die obengenannten Dienste unterligen keiner Mehrwertsteuer.

Die Wirkung dieses Artikels gilt nicht für Güteraustausch (Barterhandel).

Die Zollkontrolle der Warenbewegung über die Grenzen der speziellen ökonomischen Zone soll die Ordnung dieser Warenverlegung durch die staatliche Organen und ihre Angestellten, Unternehmen, Behörden und ihre Angestellten und auch von Bürgern laut der Gestztgebung, die beim Übergang der Grenze der Ukraine gültig wird, mit Rücksicht auf die von diesem Gesetz bestimmten Begünstigungen, sichern.

Um das unsanktionierten und unkontrolierten Eindringen der physischen Personen, Transporte, und auch das Einfuhr und Ausfuhr der Waren und anderen Produkten auf das Territorium der speziellen Zollzone oder über ihre Grenzen zu vermeiden, soll das Territorium der speziellen Zollzone im Perimeter geschützt und gemäß den Aufforderungen des stattlichen Zollamt der Ukraine ausgestattet werden.

Die Territorien der Zonen der Zollkontrolle für die spezielle ökonomische Zone, ihre Grenzen und die Bewegungsordnung der Waren, Transportmittel, Bürger werden durch Staatliches Zollamt der Ukraine bestimmt.

In der speziellen ökonomischen Zone werden die Zollgebühren laut der Gesetzgebung der Ukraine bezahlt.

Die Arbeiten in der Austattung der Zollinfrastruktur und Beschützung der speziellen Zollzone und die Finanzierung der entsprechenden Arbeiten werden durch das Organ der wirtschaftlichen Entwicklung organisiert.

Die Ordnung der speziellen Zollzone wird vom Tag der Bestätigung des Inbetriebnahmeaktes der Objekte der Zollinfrastruktur durch das Staatliche Zollamt der Ukraine eingeführt.

Das Import der Güter für die eigene Produktionsbedürfnisse auf dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone von den Unternehmern und Export der völlig produzierten oder genügend verarbiteten in der speziellen ökonomischen Zone Waren unterliegt keiner Lizensierung und Quotenfestsetzung, wenn anderes durch die internationalenVertäge der Ukraine nicht vorgeschrieben ist.

Für die ausserökonomischen Operationen, die sich in der speziellen ökonomischen Zone verwirklichen, gilt die spezielle Ordnung des Güterimports (-exports) und andere Maßnahmen der untariflichen Regulierung der ausserökonomischen Tätigkeit laut der gesetzgebung der Ukraine.

Das Ministerkabinett der Ukraine kann die Begrenzungen auf das Einfuhr in das Zollterritorium der Ukraine von der speziellen ökonomischen Zone und auf Ausfuhr von dem Zollterritorium der Ukraine in die spezielle ökonomische Zone für einzelne Produktarten.

Artikel 8. Besteuerung und die Valutabewirtschaftung in der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“.

In der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“ wird die spezielle Vorzugsordnung der Besteuerung bestimmt:

a) Die Steuerzahler, die auf dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone registirert sind, bezahlen die Einkommenssteuer mit dem Tarifsatz 20 Prozent zum Besteuerungsobjekt;

b) Die Erlöse mit der Herrkunftsquelle aus dem Territorium der Zone von der Wirtschaftstätigkeit, die die Ausländer bekommen haben, werden in der Größe von 2/3 des durch das Artikel 13 des Gesetzes der Ukraine „Über die Besteuerung der Unternehmenserlöse“ festgelegten Steuersatzes besteuert. Diese Norm gilt nicht für die Erlöse von den Investitionen in die Wertpapiere, die auf Beschluss des bevollmächtigten Staatsorgans oder des örtlichen Autonomieorgans ausgestellt wurden, und für die im Punkt 13.6 des Paragraphes 13 des Gesetzes der Ukraine „Über die Besteuerung der Unternehmenserlöse“ bestimmten Erlöse;

c) Die Gebühren in den Staatlichen Innovationsfonds werden nicht bezahlt.

Die von diesem Paragraph vorgesehe Vorzugordnung der Besteuerung wird für die Subjekte der Unternehmenstätigkeit verwendet, die auf dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone registriert sind, im Umfang der Wirtschaftstätigkeit, die auf diesem Territorium durchgeführt wird.

Die Devisenerlöse von der Realiserung der Waren, Produkte (Arbeiten, Dienste), die in der speziellen ökonomischen Zone hergestellt oder geleistet sind, werden vom Pflichtverkauf befreit.

Artikel 9. Ordnung der Einfahrt in die spezielle ökonomische Zone und der Ausfahrt aus der Zone.

Ministerkabinett der Ukraine kann die spezielle Ordnung des Grenzenübergangs der Ukraine für die Ausländer und die Personen ohne die Staatsangehörigkeit, die in die spezielle ökonomische Zone kommen, und auch die spezielle Ordnung der Einfarht in die spezielle ökonomische Zone und der Ausfahrt aus der Zone für Bürger der Ukraine, Ausländer und Personen ohne Staatsangehörigkeit bestimmen.

Artikel 10. Verantwortung des Unternehmers im Fall, wenn die Bedingungen des mit dem Organ der wirtschaftlichen Entwicklung abgeschlossenen Vertrages nicht gehalten werden.

Im Fall, wenn die Bedingungen des mit der Körperschaft der wirtschaftlichen Entwicklung abgeschlossenen Vertrages (Abkommen) vom Investoren oder Unternehmer nicht richtig oder gar nicht erfüllt werden, so trägt der Investor (Unternehmer) die von der Gesetzgebung der Ukraine und vom entsprechenden Vertrag (Abkommen) vorgesehene Verantwortung.

Artikel 11. Die vorzeitige Auflösung des Unternehmens.

Im Fall der Auflösung oder der Reorganisation des auf dem territorium der speziellen ökonomischen Zone gegründeten Unternehmens vor dem Termin, der im Vertrag (Abkommen) zwischen dem Investoren und dem Organ der wirtschaftlichen Entwicklung festgelegt wurde, soll der Investor (die von ihm bevollmächtigte Person) im Laufe von 10 Tage nach der entsprechender Beschlussfassung die Verwaltungsorgane der speziellen ökonomischen Zone über die Ursachen der Auflösung (Reorganisation) benachrichtigen.

Artikel 12. Die Auflösungsordnung der speziellen ökonomischen Zone.

Die spezielle ökonomische Zone gilt als aufgelöst mit dem Ablauf des Termins, für die die gegründet wurde, wenn der Termin in der bestimmten Ordnung nicht verlängert wird.

Die spezielle ökonomische Zone kann in der von der Gesetzgebung der Ukraine vorgesehenen Ordnung vorzeitig aufgelöst werden.

Artikel 13. Sicherstellungen der Interessen der Investoren und der Unternehmer im Fall der Auflösung der speziellen ökonomischen Zone.

Laut der Gesetzgebung der Ukraine garantiert der Staat im Fall der Auflösung der Zone die Schonung aller in der Zone gültigen Vermögens- und immateriellen Rechte der Investoren und Unternehmer.

Die Streite zwischen den Verwaltungsorganen der speziellen ökonomischen Zone, Unternehmern, die in der Zone handeln, Investoren und der Auflösungskomission, die in Verbindung mit der Auflösung der Zone entstehen können, gehören zur Behadlung in den Gerichten der Ukraine, und Streite mit dem ausländischen Subjekt der wirtschaftlichen Tätigkeit - zur Behandlung in den Gerichten mit dem Einverständnis der beiden Seiten, auch im Ausland.

 

Präsident der Ukraine
Kutschma L. D.
Kiev, den 22. März 2001