DAS
GESETZ DER UKRAINE
Über
die spezielle ökonomische Zone „Zakarpattja“
Dieses
Gesetz bestimmt die Ordnung der Gründung, Funktionsweise und Liquidation
der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“.
Artikel
1. Gründung der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“.
Das
Ziel der Gründung der speziellen ökonomischen Zone ist die Investitionsheranziehung,die
Unterstützung der Entwicklung der außerökonomischen Beziehungen,
die Erweiterung von hochqualitativen Warenlieferung und Dienstleistungen,
der Aufbau der modernen Produktions-, Transport und Marktinfrastruktur.
Die
spezielle ökonomische Zone „Zakarpattja“ wird auf dem Territorium
des transkarpatischen Gebiets für 30 Jahre mit der Fläche 737,9
Hektar laut der Territoriumkarte, die ein unbenehmbares Teil dieses
Gesetztes ist, gegründet.
Auf
dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“
wird laut diesem Gesetz für obengenanntes Termin die spezielle
Zoll-, Steuerregelung und anderen Regelungen der ökonomischen
Tätigkeit eingeführt.
Artikel
2. Die Wirkungsbesonderheiten der Gesetzgebung der Ukraine in
der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“.
In
der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“ wirkt die Gesetzgebung
der Ukraine unter Berücksichtigung der vom Gesetz der Ukraine
„Über die allgemeine Gründungsbedingungen und Funktionsweise der
speziellen (freien) ökonomischen Zonen“ und von diesem Gesetz
vorgesehenen Besonderheiten.
Wenn
infolge der Änderung der Gesetzgebung der Ukraine die von diesem
Gesetz vorgesehene Regelung verändert wird, werden auf Forderung
des Steuerzahlers die Bedingungen verwendet, die im Moment seiner
staatlichen Registrierung auf dem Territorium der Zone gewirkt
haben.
Artikel
3. Verwaltungsorgane der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“
Die
Verwaltungsorgane der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“
sind:
Der
Transkarpatische Gebietsrat und die Transkarpatische staatliche
Gebietsverwaltung;
Das
Organ der wirtschaftlichen Entwicklung der speziellen ökonomischen
Zone „Transkarpatien“.
Artikel
4. Vollmächte des Transkarpatischen Gebietsrates und der Transkarpatischen
staatlichen Gebietsverwaltung bezüglich der Regelung der speziellen
ökonomischen Zone.
Transkarpatischer
Gebietsrat und die Transkarpatische staatliche Gebietsverwaltung
verwiklichen ihren Vollmächte laut der Gesetzgebung der Ukraine
mit der Berücksichtigung der von diesem Gesetz bestimmten Besonderheiten.
Zu
den Vollmächten des Transkarpatischen Gebietsrates, außer der
im anderen Gesetz vorgesehenen Vollmächten, gehören:
Vorschlagsänderungen
zur Regelung der ökonomiischen Tätigkeit auf dem Territorium der
speziellen ökonomishcen Zone „Zakarpattja“ in der von der Gesetzgebung
der Ukraine festgelegten Ordnung;
Vertragsabschlüsse
mit der Körperschaft der wirtschaftlichen Entwicklung der speziellen
ökonomischen Zone „Zakarpattja“ über die Übergabe der Grundstücke,
Infrastrukturobjekte, die sich auf dem Territorium der Zone befiden
und der Naturressourcen der örtlichen Bedeutung in seine Benutzung.
Artikel
5. Die Körperschaft der wirtschaftlichen Entwicklung der speziellen
ökonomischen Zone „Zakarpattja“.
Die
Körperschaft der wirtschaftlichen Entwicklung der speziellen ökonomischen
Zone „Zakarpattja“ (weiter nur Körperschaft der Wirtschaftsentwicklung)
ist eine beauftragte oder speziell von der Transkarpatischen staatlichen
Gebietsverwaltung der Organisations-rechtlichen Form entsprechend
der Gesetzgebung der Ukraine gegründete juristische Person.
Zu
den Vollmächten der Körperschaft der Wirtschaftsntwicklung gehören:
Ausarbeitung
und Sicherstellung der Stratigierealisierung und den Fließprogrammen
der Entwicklung der Zone;
Vertragsabschlüsse
mit dem Investor (mit den Investoren);
Ausarbeitung
und Verwirklichung des Organisationsmaßnahmenkomplexes verbundenen
mit der Sicherung der Finanzheranziehung, darunter die Eigenkosten
der Unternehmen und Organisationen (ausländischen inklusiv) und
die Kosten der Wohltätigkeitsstiftungen, Gesellschaftsorganisationen
und physischen Personen;
Organisation
der Ausbildung und Weiterbildung des Personals;
Verwirklichung
der Maßnahmen zur Sicherstellung der Rechtsordnungsgültigkeit,
ökonomischen und ökologischen Sicherheit auf dem Territorium der
Zone;
Austattung
des Territoriums der speziellen ökonomischen Zone;
Bau
der Objekte der produktiven und unproduktiven Infrastruktur;
Entwicklung
der Kommunikationswege;
Vertragsabschlüsse
über die Erfüllung der Auftragsarbeiten, die mit der Austattung
des Territoriums der speziellen ökonomischen Zone, dem Bau der
Objekte der produktiven und unproduktiven Infrastruktur, der Entwicklung
der Kommunikationswege verbunden sind;
Vertragsabschlüsse
über die Ausbeutung der Infrastukturobjekte;
Vertragsabschlüsse
mit den Unternehmern über die Pachtzinze der Grundstücke und Infrastukturobjekte
der Zone im Rahmen des von den örtlichen Autonomieorganen gegebenen
Vollmachts;
Verwirklichung
anderer Befugnisse, die von diesem Gesetz vorgesehen sind.und
von den örtlichen Autonomieorganen delegiert sind.
Artikel
6.DieBesonderheiten der Einführung der Unternehmenstätigkeit auf
dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone "Zakarpattja".
Auf
dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone werden alle Arten
der Unternehmenstätigkeit außer den von der Gesetzgebung der Ukraine
direkt verbotenen Arten ausgeübt.
Die
Gründung der Unternehmenssubjketen auf dem Territorium der speziellen
ökonomischen Zone wird nach der Genehmigung der Körperschaft der
Wirtschaftsentwicklung durchgeführt.
Die
auf dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone registrierten
Subjekte der Unternehmungstätigkeit können außerhalb der Zonengrenze
keine Filiale, Abteilungen, andere abgesonderten Abteilungen haben.
Auf
dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone werden die Unternehmen
, die in den folgenden Bereichen beschäftigt sind verteilt: Transitgüterdienste,
ihre Lagerung, Ausbesserung, Sortieren, Verpacken, Transport-
und Speditionsdienste, Handel und auch die Unternehmen, die die
neuen Technologien mit dem Ziel der Herstellung der Waren für
Export und Innenmarkt benutzen.
Auf
dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone können die Objekte
der produktiven und unproduktiven Infrastrukur verteilt werden.
Auf
dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone ist verboten
Casinos, andere Spielhäuser (-plätze) zu bauen und sich mit dem
Spielgeschäft zu beschäftigen.
Die
Einführung der zu lizenzierenden Unternehmenstätigkeit auf dem
Territorium der speziellen ökonomischen Zone wird auf Grund der
entsprechenden Genehmigungen (Lizenzen), die laut der Gesetzgebung
der Ukraine erteilt werden, durchgeführt.
Für
die staatliche Registrierung des Unternehmungssubjektes auf dem
Territorium der speziellen ökonomischen Zone wird eine Zahlung
entrichtet, derer Höhe die Transkarpatische staatlichen Gebietsverwaltung
mit der Übereinstimmung mit dem Finanzministerium der Ukraine
festgelegt wird. Die Höhe der genannten Zahlung ist gleich für
alle Unternehmer, die sich mit gleicher Art der Tätigkeit beschäftigen.
Artikel
7. Zollregelung und die Zahlungsbedingungen der Mehrwert- und
Verbrauchssteuer in der speziellen ökonomischen Zone.
In
der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“ wird ein Regime
der speziellen Zollzone eingesetzt.
1.
In der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“ wird folgende
Ein- und Ausfuhrregime von Waren und anderen Produkten eingeföhrt:
a)
Im Falle des Einfuhrs der Waren und anderen Produkten (außer solchen,
die dem Verbrauchssteeuer unterliegen) außerhalb den Grenzen des
Zollterritoriums der Ukraine auf das Territorium der speziellen
ökonomischen Zone für Benutzung in den Zonengrenzen werden keine
Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer erhoben;
b)
Im Falle des Einfuhrs der Waren und anderen Produkten, die ursprünglich
aus fremden Zollterritorium auf das Territorium der speziellen
ökonomischen Zone importiert wurden, bei Ausfuhr auf das Zollterritorium
der Ukraine aus der Zone wird die Besteuerung entsprechend der
Gesetzgebung der Ukraine wie beim Import der Waren in die Ukraine
verwirklicht;
c)
Im Falle des Einfuhrs der Waren und anderen Produkten, die in
der speziellen ökonomischen Zone völlig produziert oder genügend
verarbeitet wurden, auf das Zollterritorium der Ukraine aus der
speziellen ökonomischen Zone werden die Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer
wie für innere Benutzung in der Ukraine entrichtet;
d)
Im Falle des Ausfuhrs der auf dem Territorium der speziellen ökonomischen
Zone produzierten, auch völlig produzierten oder genügend verarbeiteten
Waren und anderen Produkten aus der Territorium dieser Zone außerhalb
der Grenzen des Zollterritoriums werden Ausfuhrzoll und Verbrauchssteuer
nicht bezahlt und die Mehrwertsteuer wird zum Nulltarifsatz bezahlt;
e)
Im Falle des Ausfuhrs der Waren und anderen Produkten, die ursprünglich
aus den Grenzen des Zollterritoriums der Ukraine auf das Territorium
der speziellen ökonomischen Zone importiert wurden, aus dieser
Zone außerhalb der Grenzen des Zollterritoriums der Ukraine werden
keine Ausfuhrzoll, Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer bezahlt;
f)
Im Fall des Ausfuhrs der Waren und anderen Produkten aus dem Zollterritorium
der Ukraine auf das Territorium der speziellen ökonomischen Zone
wird kein Ausfuhrzoll bezahlt und die Mehrwertsteuer wird zum
Nulltarifsatz bezahlt;
g)
Im Fall des Einfuhrs der Waren und anderen Produkten auf das Territorium
der speziellen ökonomischen Zone mit dem Transitziel wird die
Besteuerung entsprechend der Gesetzgebung der Ukraine verwirklicht;
h)
In den anderen Fällen wird die Besteuerung entsprechend der Gesetzgebung
der Ukraine verwirklicht.
Die
völlig produzierten oder genügend verarbeiteten in der speziellen
ökonomischen Zone Waren sind diejenigen, die dem Artikel 18 des
Gesetzes der Ukraine „Über den Einheitszolltarif“ dargestellten
Kriterien entsprechen.
Der
Aufenthaltstermin der Waren und anderen Produkten auf dem Territorium
der speziellen ökonomischen Zone wird nicht begrenzt ausßer den
Fällen des Aufenthalts der Waren und anderen Produkten mit dem
begrenzten Lagerungstermin.
Im
Zollwert der im Punkt „b“ dieses Paragraphes erwähnten Waren und
anderen Produkten sind die mit Umladung, Lagerung, ihrer Verarbeitung,
Sortieren und Verpacken, die sich auf dem Territorium der speziellen
ökonomischen Zone verwirklichen, verbundenen Kosten nicht mitgerechnet.
Die obengenannten Dienste unterligen keiner Mehrwertsteuer.
Die
Wirkung dieses Artikels gilt nicht für Güteraustausch (Barterhandel).
Die
Zollkontrolle der Warenbewegung über die Grenzen der speziellen
ökonomischen Zone soll die Ordnung dieser Warenverlegung durch
die staatliche Organen und ihre Angestellten, Unternehmen, Behörden
und ihre Angestellten und auch von Bürgern laut der Gestztgebung,
die beim Übergang der Grenze der Ukraine gültig wird, mit Rücksicht
auf die von diesem Gesetz bestimmten Begünstigungen, sichern.
Um
das unsanktionierten und unkontrolierten Eindringen der physischen
Personen, Transporte, und auch das Einfuhr und Ausfuhr der Waren
und anderen Produkten auf das Territorium der speziellen Zollzone
oder über ihre Grenzen zu vermeiden, soll das Territorium der
speziellen Zollzone im Perimeter geschützt und gemäß den Aufforderungen
des stattlichen Zollamt der Ukraine ausgestattet werden.
Die
Territorien der Zonen der Zollkontrolle für die spezielle ökonomische
Zone, ihre Grenzen und die Bewegungsordnung der Waren, Transportmittel,
Bürger werden durch Staatliches Zollamt der Ukraine bestimmt.
In
der speziellen ökonomischen Zone werden die Zollgebühren laut
der Gesetzgebung der Ukraine bezahlt.
Die
Arbeiten in der Austattung der Zollinfrastruktur und Beschützung
der speziellen Zollzone und die Finanzierung der entsprechenden
Arbeiten werden durch das Organ der wirtschaftlichen Entwicklung
organisiert.
Die
Ordnung der speziellen Zollzone wird vom Tag der Bestätigung des
Inbetriebnahmeaktes der Objekte der Zollinfrastruktur durch das
Staatliche Zollamt der Ukraine eingeführt.
Das
Import der Güter für die eigene Produktionsbedürfnisse auf dem
Territorium der speziellen ökonomischen Zone von den Unternehmern
und Export der völlig produzierten oder genügend verarbiteten
in der speziellen ökonomischen Zone Waren unterliegt keiner Lizensierung
und Quotenfestsetzung, wenn anderes durch die internationalenVertäge
der Ukraine nicht vorgeschrieben ist.
Für
die ausserökonomischen Operationen, die sich in der speziellen
ökonomischen Zone verwirklichen, gilt die spezielle Ordnung des
Güterimports (-exports) und andere Maßnahmen der untariflichen
Regulierung der ausserökonomischen Tätigkeit laut der gesetzgebung
der Ukraine.
Das
Ministerkabinett der Ukraine kann die Begrenzungen auf das Einfuhr
in das Zollterritorium der Ukraine von der speziellen ökonomischen
Zone und auf Ausfuhr von dem Zollterritorium der Ukraine in die
spezielle ökonomische Zone für einzelne Produktarten.
Artikel
8. Besteuerung und die Valutabewirtschaftung in der speziellen
ökonomischen Zone „Zakarpattja“.
In
der speziellen ökonomischen Zone „Zakarpattja“ wird die spezielle
Vorzugsordnung der Besteuerung bestimmt:
a)
Die Steuerzahler, die auf dem Territorium der speziellen ökonomischen
Zone registirert sind, bezahlen die Einkommenssteuer mit dem Tarifsatz
20 Prozent zum Besteuerungsobjekt;
b)
Die Erlöse mit der Herrkunftsquelle aus dem Territorium der Zone
von der Wirtschaftstätigkeit, die die Ausländer bekommen haben,
werden in der Größe von 2/3 des durch das Artikel 13 des Gesetzes
der Ukraine „Über die Besteuerung der Unternehmenserlöse“ festgelegten
Steuersatzes besteuert. Diese Norm gilt nicht für die Erlöse von
den Investitionen in die Wertpapiere, die auf Beschluss des bevollmächtigten
Staatsorgans oder des örtlichen Autonomieorgans ausgestellt wurden,
und für die im Punkt 13.6 des Paragraphes 13 des Gesetzes der
Ukraine „Über die Besteuerung der Unternehmenserlöse“ bestimmten
Erlöse;
c)
Die Gebühren in den Staatlichen Innovationsfonds werden nicht
bezahlt.
Die
von diesem Paragraph vorgesehe Vorzugordnung der Besteuerung wird
für die Subjekte der Unternehmenstätigkeit verwendet, die auf
dem Territorium der speziellen ökonomischen Zone registriert sind,
im Umfang der Wirtschaftstätigkeit, die auf diesem Territorium
durchgeführt wird.
Die
Devisenerlöse von der Realiserung der Waren, Produkte (Arbeiten,
Dienste), die in der speziellen ökonomischen Zone hergestellt
oder geleistet sind, werden vom Pflichtverkauf befreit.
Artikel
9. Ordnung der Einfahrt in die spezielle ökonomische Zone und
der Ausfahrt aus der Zone.
Ministerkabinett
der Ukraine kann die spezielle Ordnung des Grenzenübergangs der
Ukraine für die Ausländer und die Personen ohne die Staatsangehörigkeit,
die in die spezielle ökonomische Zone kommen, und auch die spezielle
Ordnung der Einfarht in die spezielle ökonomische Zone und der
Ausfahrt aus der Zone für Bürger der Ukraine, Ausländer und Personen
ohne Staatsangehörigkeit bestimmen.
Artikel
10. Verantwortung des Unternehmers im Fall, wenn die Bedingungen
des mit dem Organ der wirtschaftlichen Entwicklung abgeschlossenen
Vertrages nicht gehalten werden.
Im
Fall, wenn die Bedingungen des mit der Körperschaft der wirtschaftlichen
Entwicklung abgeschlossenen Vertrages (Abkommen) vom Investoren
oder Unternehmer nicht richtig oder gar nicht erfüllt werden,
so trägt der Investor (Unternehmer) die von der Gesetzgebung der
Ukraine und vom entsprechenden Vertrag (Abkommen) vorgesehene
Verantwortung.
Artikel
11. Die vorzeitige Auflösung des Unternehmens.
Im
Fall der Auflösung oder der Reorganisation des auf dem territorium
der speziellen ökonomischen Zone gegründeten Unternehmens vor
dem Termin, der im Vertrag (Abkommen) zwischen dem Investoren
und dem Organ der wirtschaftlichen Entwicklung festgelegt wurde,
soll der Investor (die von ihm bevollmächtigte Person) im Laufe
von 10 Tage nach der entsprechender Beschlussfassung die Verwaltungsorgane
der speziellen ökonomischen Zone über die Ursachen der Auflösung
(Reorganisation) benachrichtigen.
Artikel
12. Die Auflösungsordnung der speziellen ökonomischen Zone.
Die
spezielle ökonomische Zone gilt als aufgelöst mit dem Ablauf des
Termins, für die die gegründet wurde, wenn der Termin in der bestimmten
Ordnung nicht verlängert wird.
Die
spezielle ökonomische Zone kann in der von der Gesetzgebung der
Ukraine vorgesehenen Ordnung vorzeitig aufgelöst werden.
Artikel
13. Sicherstellungen der Interessen der Investoren und der Unternehmer
im Fall der Auflösung der speziellen ökonomischen Zone.
Laut
der Gesetzgebung der Ukraine garantiert der Staat im Fall der
Auflösung der Zone die Schonung aller in der Zone gültigen Vermögens-
und immateriellen Rechte der Investoren und Unternehmer.
Die
Streite zwischen den Verwaltungsorganen der speziellen ökonomischen
Zone, Unternehmern, die in der Zone handeln, Investoren und der
Auflösungskomission, die in Verbindung mit der Auflösung der Zone
entstehen können, gehören zur Behadlung in den Gerichten der Ukraine,
und Streite mit dem ausländischen Subjekt der wirtschaftlichen
Tätigkeit - zur Behandlung in den Gerichten mit dem Einverständnis
der beiden Seiten, auch im Ausland.